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Allgemeine Geschäftsbedingungen von music arts entertainment

- Stand 01.11.2016

§ 1 Definitionen

Die Firma music arts entertainment, die diese AGB stellt, wird im folgenden als m a e bezeichnet; die andere Partei auch als Kunde und Auftraggeber. Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem Vertrag selbst bzw. dessen Anlagen.

§ 2 Geltungsbereich

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfassen die Durchführung und Organisation von Veranstaltungen, Galas unter Einbeziehung von Künstlern, Moderatoren und Models als Einzelveranstaltungen, Veranstaltungspakete, die Moderatorenvermittlung und alle artverwandten Geschäfte. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle einmaligen und fortlaufenden Leistungen von m a e und dessen Rechtsnachfolgern im Rahmen der Geschäftstätigkeit. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer nochmaligen ausdrücklichen Einbeziehung bedarf. Spätestens mit der ersten Inanspruchnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen von m a e gelten diese Bedingungen als angenommen. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten m a e  auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluß nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden.

2. Diese AGB gelten für die Rechtsnachfolger des Auftraggebers auch dann, wenn keine ausdrückliche Einbeziehung durch Verträge zwischen dem Auftraggeber und seinen Rechtsnachfolgern erfolgt.

3. Abweichungen von diesen Vertragsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Angestellten von m a e sind nicht befugt, mündlich Nebenabreden zu treffen oder mündlich Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

4. Nicht berührt von dem zugrundeliegenden Veranstaltungsvertrag und diesen Geschäftsbedingungen sind der etwaige Transport und der Transport und der Auf- oder Abbau von Sachen, die nicht Gegenstand des Veranstaltungsvertrages sind. Sofern m a e derartige Sachen transportiert oder auf- oder abbaut, handelt es sich um Kulanzarbeiten, für deren Ausführung m a e grundsätzlich keine Haftung übernimmt.

§ 3 Angebote, Preise

1. Die Angebote von m a e sind stets unverbindlich und freibleibend. Ein Auftrag gilt dann als angenommen, wenn er von m a e schriftlich bestätigt ist. Mündliche Zusatzvereinbarungen werden nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung wirksam.

2. Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind allein die Auftragsbestätigung und der zugrundeliegende Veranstaltungsvertrag von m a e .

3. Abbildungen, Beschreibungen etc. in den Prospekten von m a e  dienen lediglich der Illustration und sind nur "Nährungsangaben". Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.

4 Die Preise für die Leistungen von m a e  ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und dem Veranstaltungsvertrag.

5 Alle Anfallenden Steuern, Abgaben, GEMA-Gebühren u.ä. trägt der Kunde. Er versichert, dass der Veranstaltungsdurchführung keine sonst wie gearteten bau- oder feuerpolizeilichen Auflagen entgegenstehen. Sämtliche diesbezügliche Genehmigungen hat der Kunde zum Schutze der Veranstaltung auf seine Kosten einzuholen.

6. Der Auftraggeber meldet und trägt sämtliche an die Künstlersozialkasse, Wilhelmshaven abzuführenden Abgaben aufgrund versicherungspflichtiger Entgelte, sofern er selbst zur Abgabe verpflichtet ist.

§ 4 Leistungsumfang

1. Beschaffenheit und Umfang der Leistungen von m a e  ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen oder aus dem Vertrag, dessen Bestandteil diese AGB sind.

2. Im Rahmen der Leistungsverpflichtung übernimmt es m a e , die erforderlichen vertraglichen Absprachen mit den Mitwirkenden an der Veranstaltung namens und in Vollmacht des Auftraggebers zu treffen. m a e  wird hierzu gestattet, im Namen von Auftraggeber mit den Mitwirkenden (Künstlern, Moderatoren, DJ's, Technikfirmen etc.) Verträge zu schließen, auch wenn sie Vertreter dieser ist ( § 181 BGB). Die von m a e  für Auftrageber verpflichteten Personen übernehmen im Rahmen der Veranstaltung die im zugrundeliegenden Vertrag aufgeführten Leistungen.

§ 5 Medieneinsatz etc., Mitschnitte

1. Sofern der von dem Auftraggeber einzusetzende Künstler/Moderator für den Termin seines Auftritts eine Verpflichtung bei Film, Funk oder Fernsehen benennt, ist der Auftraggeber verpflichtet, diesen Künstler zu genannten Zwecken aus dem Vertrag zu entlassen.

2. Der Auftraggeber und andere Personen dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Künstler / des Moderators und m a e  keine Mitschnitte auf Ton- und Bildträgern, insbesondere Videoaufzeichnungen und Fotos, aber auch alle anderen Aufzeichnungen von der Veranstaltung und / oder Darbieten der Künstler durchführen oder durchführen lassen. Zuwiderhandlungen werden juristisch verfolgt; die Künstler / der Moderator /  von m a e  können eine Entschädigung verlangen.

§ 6 Werkarbeiten von  m a e

1. Wenn Werkarbeiten, z.B. im Rahmen des Auf- oder Abbaus einer Bühne oder von einzelnen Geräten erfolgen, geltend die Bestimmungen dieses Absatzes.

2. Sofern derartige Werkarbeiten kostenlos durch m a e  oder ihre Beauftragten erfolgen, handelt es sich um Kulanzarbeiten, für deren Ausführung m a e  grundsätzlich keine Haftung übernimmt. Sofern derartige Werkarbeiten gesondert berechnet werden, haftet m a e  nur für grobe Fahrlässigkeit.

3. Für die fehlerhafte Arbeit von beigestelltem Personal haftet m a e  nicht, wenn sie nachweist, dass sie weder fehlerhafte Anweisungen gegeben noch ihre Aufsichtspflicht verletzt hat.

§ 7 Leistungsfristen, Termine

1. Zugesagte Aufbau-, Liefer-, Fertig- und Zurverfügungsstellungs- fristen und -termine sind unverbindlich. m a e  wird jedoch alles tun, um diese einzuhalten.

2. m a e ist für eine Verzögerung des Bühnenaufbaus nicht verantwortlich, wenn diese auf eine Ursache zurückzuführen, ist, auf die m a e  keinen Einfluss hat. Im Falle des Nachweises grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes von m a e  an dem verspäteten Aufbau oder Bereitstellung der Künstler/Moderatoren/Models/DJ's durch m a e , kann der Auftraggeber keinen Ersatz für entgangenen Gewinn verlangen.

§ 8 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

1. Alle Leistungen, die von  m a e vertragsgemäß zur Verfügung gestellt werden, sind unabhängig davon zu bezahlen, ob der Auftraggeber sie nutzt. Eine Rückerstattung oder Minderung der Zahlungsverpflichtungen aufgrund fehlender Inanspruchnahme ist ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber zusätzliche Leistungen, so ist ein neuer Vertrag zu schließen oder der bestehende zu erweitern; letzteres bedarf der Schriftform. Die Zahlung hat auch ungeachtet des Rechts der Mängelrüge zu erfolgen.

2. 50 % des Honorars wird mit Auftragsbestätigung gegen Rechnung an m a e  fällig. Das Resthonorar ist bis zum Vortag der Veranstaltung zahlbar. Wird die erste Hälfte des Honorars nicht fristgerecht gezahlt, behält sich  m a e das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und die Mitwirkenden anzuweisen den Auftritt nicht durchzuführen und weitergehend Schadensersatz zu fordern.

3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn  m a e über den Betrag verfügen kann, also bei Überweisung mit Gutschrift auf einem Konto von m a e . Zahlungsanweisungen oder Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

4. m a e   ist berechtigt, Zahlungen zunächst mit älteren Schulden des Kunden zu verrechnen, egal aus welchem Rechtsgrund diese bestehen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist m a e  berechtigt, die Zahlungen zunächst mit den Kosten, dann mit den Zinsen und zuletzt mit der Hauptleistung zu verrechnen.

5. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von m a e  zur Folge. Sie berechtigen m a e, noch ausstehende oder zukünftige Leistungen nur gegen 100% Vorkasse auszuführen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Kunden jede Weiternutzung oder Veräußerung der unter dem Vertrag zur Verfügung gestellten Gegenstände (z.B. Werbematerialien, Banner, Logos, Bühne etc.) zu untersagen und die einzelnen Gegenstände wieder in Besitz zu nehmen. m a e  ist berechtigt, vorgenannte Gegenstände aus dem Besitz des Kunden zu entfernen, ohne dass es eines gerichtlichen Titels bedarf, wofür der Kunde m a e  schon jetzt ungehinderten Zugang gewährt. Die durch die Rücknahme/Rückholung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn m a e dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

6. Bei nicht termingerechter Zahlung des Kunden ist m a e  berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB vom 29.07.2014 je angefangenen Monat und eine einmalige Pauschale von 40 EUR in Ansatz zu bringen. Abgesehen von der Erstmahnung ist m a e  berechtigt, für jede Folgemahnung € 5,00 an Kosten zu berechnen.

§ 9 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Gegen Ansprüche von m a e  kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur wegen Ansprüchen aus dem einzelnen, konkreten Vertragsverhältnis zu, dessen Bestandteil diese AGB sind.

§ 10 Urheber- und Leistungsschutzrechte

1. Der Kunde überträgt  m a e alle für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte an den vom Kunden gelieferten Daten (insbesondere Text, stehende und bewegte Bilder, Töne).

2. Der Kunde versichert, die für die Erstellung des Vertragsgegenstands erforderlichen Verwertungsrechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Materialien zu besitzen und, dass durch den Vertrag Urheber- und Nutzungsrechte Dritter nicht verletzt werden. Er versichert ferner, dass die auf m a e  im Rahmen des Vertrages zu übertragenden Rechte nicht auf Dritte übertragen oder mit Rechten Dritter belastet sind.

3. Der Kunde versichert, dass er zur Übertragung aller Lizenzrechte befugt ist, die zur Herstellung des Vertragsgegenstands und dessen späterer Nutzung im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sind.

4. Unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Ansprüche und Rechte wird der Kunde  m a e und andere Personen und Gesellschaften, die Rechte vom Kunden herleiten, von allen gegen diese erhobenen Ansprüche Dritter einschließlich der Kosten einer etwaigen angemessenen Rechtsverteidigung vollständig und unbedingt freistellen.

§ 11 Leistungsverzögerungen / Störungen

1. Im Falle höherer Gewalt entfällt die Konventionalstrafe (Nachweispflicht). Fälle von höherer Gewalt, unabwendbarer behördlicher Maßnahmen oder Krankheit der Künstler/Moderatoren, Models in Fällen von Streik und/oder Ausfall oder erheblicher Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel, die die Gestellung der Künstler, der Bühnenbildfirma, der Technikfirma unmöglich machen, entbinden die Künstler/Moderator von der Gastspielverpflichtung. Ansprüche, welcher Art auch immer können daraus nicht abgeleitet werden, jeder Vertragspartner trägt die ihm entstandenen Aufwendungen selbst. Jedoch wird sich m a e  als Vertreter der Künstler/ Moderator um einen Ersatztermin bemühen.

§ 12 Haftung m a e

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber  m a e als auch gegenüber Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von m a e  ausgeschlossen. m a e , wie auch ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften auch nicht für entgangenen Gewinn und für indirekte Schäden, unabhängig davon, ob diese beim Kunden oder bei Dritten entstehen. Dies gilt allerdings nur, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt:

a) Die Haftung von  m a e oder ihren Mitarbeitern ist ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

b) Tritt ein Schadensereignis im Machtbereich eines Dritten (Nebengewerke, Zulieferer etc.) ein, so haftet m a e  nur in dem Umfang, in dem der Dritte m a e  gegenüber haftet.

c) In allen Fällen, in denen es gesetzlich zulässig ist, ist die Haftung von m a e  auf 10 % des Wertes desjenigen Teiles der Leistung begrenzt, der wegen Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.

§ 13 Haftung des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle üblichen und notwendigen Versicherungen für die Veranstaltung abzuschließen (insbesondere Veranstalterhaftpflicht) und auf Anforderung von m a e  eine Sicherungsbestätigung zu erteilen. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Ansprüche gegen die Versicherung an m a e  ab.

2. Ist eine Versicherung der Veranstaltung nicht vom Auftraggeber abgeschlossen worden, haftet der Auftraggeber in vollem Umfang für alle Schäden.

3. Für Umstände, die den Abbruch der Veranstaltung, z.B. durch randalierende Gäste notwendig machen, haftet der Auftraggeber. Insbesondere wird er nicht von der Pflicht der vereinbarten Zahlung des Honorars frei. Für durch Gäste verursachte Schäden am persönlichen Eigentum der engagierten Personen haftet der Auftraggeber.

4. Der Auftraggeber haftet für die Sicherheit der Künstler/Moderatoren/Models und ihres Eigentums für die Zeit ihrer Anwesenheit am Veranstaltungsort und haftet für Schäden, die ohne Verschulden der Künstler / des Moderators / der Models und ihrer Hilfskräfte entstehen.

5. Für etwaige Schäden, die durch Nichteinhaltung der Bühnenanweisung / Technikanforderung entstehen, haftet der Auftraggeber.

6. Tritt der Auftraggeber vom Veranstaltungsvertrag zurück oder verweigert aus anderem Grund die Annahme der Leistung von m a e , hat der Auftraggeber Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und auch die geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Veranstaltungsdurchführung nach den folgenden Bestimmungen zu zahlen: Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin, an dem der Veranstaltungsvertrag zwischen den Parteien durch Zustellung (auch fernschriftlich) der Auftragsbestätigung durch  m a e an den Auftraggeber abgeschlossen wurde. Der Auftraggeber hat danach bei einem Rücktritt folgenden pauschalierten Schadenersatz zu entrichten:

bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn - 30% des Rechnungsbetrages

bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn - 50% des Rechnungsbetrages

bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn - 70% des Rechnungsbetrages

bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn - 90% des Rechnungsbetrages

Dem Kunden bleibt es in den oben genannten Fällen unbenommen, nachzuweisen, dass ein wesentlich niedriger oder auch kein Schaden entstanden ist.

§ 14 Zugang von Erklärungen

Erklärungen des Kunden werden erst wirksam, wenn ihr Zugang von m a e  schriftlich bestätigt worden ist. Dies gilt allerdings nur dann, wenn ein Fall des § 24 AGBG vorliegt, der Kunde also Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§ 15 Datenschutz / Gagengeheimnis

1. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine der  m a e im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden persönlichen Daten per EDV gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden streng vertraulich behandelt und an Dritte nicht weitergegeben.

2. Der Kunde verpflichtet sich hiermit ausdrücklich keinem Dritten Auskunft über vereinbarte Entgelte zu geben.

§ 16 Schlussbestimmung

1. Für Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Erfüllungsort und Gerichtsstand ausschließlich das Amtsgericht Syke. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln sowie Mahnverfahren gem. § 38 II ZPO.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

3. Mit Erscheinen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum 01.11.2016 werden alle vorherigen allgemeinen Bedingungen ungültig.  m a e ist jederzeit berechtigt, diese AGB einschließlich aller Anlagen wie Preislisten usw. zu ändern. Diese AGB sowie alle Änderungen sind im Sekretariat und online auf den Internet-Seiten des m a e  unter http://www.musicarts.de verfügbar. Die Mitteilung von Änderungen an dieser Stelle wird vom Kunden als hinreichende Bekanntgabe anerkannt.